Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller Offerten, Aufträge und Werkverträge von Marquart Metall GmbH (nachfolgen Unternehmer genannt).
Allgemeine Bestimmungen
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» sowie SIA 343 «Türen und Tore». Anderslautende Bedingungen sind bei Autragserteilung abzusprechen und in schriftlicher Form, vertraglich festzuhalten.
Angebote und technische Unterlagen
Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes angegeben, während 1 Monat gültig. Unsere Offerten sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die unsere Offerten bearbeiten. Für die ausgearbeiteten technischen Unterlagen und Muster behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die technischen Unterlagen dürfen ohne unsere Erlaubnis nicht vervielfältigt oder an Dritte zugänglich gemacht werden.
Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass +/- 5mm gemäss SIA 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.
Farbe
Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminium-/Stahlprodukten nach der Unternehmer-Farbkarte. Farben und Oberflächen sind nicht farbverbindlich. Alle Farbangaben sind in Anlehnung an die RAL-Farbkarte. Farbabweichungen durch unterschiedliches Trägermaterial und Oberfläche müssen akzeptiert werden. Spezialfarben können zu längeren Lieferzeiten und Preisaufschlägen führen. Farbunterschiede, Materialunebenheiten usw., die im Abstand von einem Meter nicht sichtbar sind, können nicht beanstandet werden.
Lieferung und Montage
Lieferfristen sind unverbindlich. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, Epidemie, Pandemie, Betriebsstörung, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Boykott, Rohstoffmangel, sei es im Betrieb des Unternehmers oder eines Zulieferers, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Wirkung eines solchen Ereignisses. Die von uns genannten Lieferzeiten beginnen immer erst ab der technischen Klarstellung eines Auftrages durch uns. Änderungen auf Wunsch des Bestellers während des Auftragsverlaufs können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen. Falls der vereinbarte Ausführungstermin durch den Auftraggeber verschoben wird, werden 90% der Auftragssumme zum vereinbarten Termin fällig. Für die Einlagerung der Anlage werden ab dem 30. Tag Fr. 50.00 exkl. MwSt. pro Monat zusätzlich in Rechnung gestellt.
Für die Monteure muss ein Parkplatz auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Mehraufwendungen für Parkplätze ausserhalb der Baustelle werden dem Auftraggeber verrechnet.
Regierapporte sind, wenn möglich auf der Baustelle zu unterschreiben, andernfalls sind sie umgehend zu prüfen und unterschrieben zu retournieren. Allfällige Differenzen sind unverzüglich zu melden.
Strom, Wasser sowie weitere Baustelleneinrichtungen sind dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art, infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.
Preise und Verbindlichkeit
Mass- und Ausführungsänderungen bewirken möglicherweise Preiskorrekturen und können zu einer Lieferzeit-Veränderung führen. Die in unseren Prospekten, Preislisten, Offerten und Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt oder vereinbart ab Lager Bubikon, exkl. MwSt. und exkl. Montage. Mündliche oder telefonische Preisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.
Baureklame
Ohne schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.
Zahlungsbedingungen
Lieferungen bis Fr. 5'000.– sind uns innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu leisten. Für Lieferungen über Fr. 5'000.– verlangen wir Akontozahlungen von:
50% bei Bestellung, zahlbar innert 10 Tagen
90% nach Baufortschritt, nach Rohmontage Restzahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
Bei verspäteten oder gestundeten Zahlungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5% ab Fälligkeit und Mahnspesen, im Minimum Fr. 20.– pro Mahnung, in Rechnung zu stellen.
Prüfung der Ware / Abnahme
Die Prüfung der Ware hat sofort nach Erhalt zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind sofort, verdeckte Mängel nach Entdeckung, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Allfällige Mängel der Ware berechtigt nicht zum Einstellen der Zahlungen oder zu stillschweigendem Abzug an Rechnungen.
Nach Fertigstellung ist die Toranlage/der Antrieb durch den Besteller mittels Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls sofort abzunehmen. Kann diese Übergabe aus irgendeinem Grund nicht erfolgen, so gilt die Toranlage nach einer Frist von 10 Tagen automatisch als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen können nicht mehr akzeptiert werden.
Garantie
Wir gewähren auf unseren Produkten eine Garantie von 2 Jahren, jedoch für Beschlagteile und elektrotechnische Komponenten nur während 1 Jahr. Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen bei Bedienungsfehlern, unsachgemässer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiss, Schäden infolge äusserer Einwirkungen (Stromausfall/Blitzschlag etc.) sowie als Folge von Verschmutzung. Ausserdem erlischt die Garantie, wenn die Anlage durch eine nicht durch den Unternehmer autorisierte Drittunternehmung gewartet / repariert wird.
Der Unternehmer leistet die Garantie ausschliesslich auf Fehler in der Fabrikation und/oder Montage. Bei Materialfehlern haftet der Unternehmer nur im Rahmen der durch seine Zulieferanten abgegebenen Garantien.
Der Garantieanspruch setzt einen fach- und sachgerechten Einsatz der Produkte voraus. Entgegengesetzte Weisungen oder unbeachtete Abmahnungen entbinden den Unternehmer von der Garantiepflicht. Dies bezieht sich auch auf Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, insbesondere durch andere Bauhandwerker.
Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Für deren Behebung ist eine angemessene Frist einzuräumen. Werden für Mängelbehebungen ohne schriftliches Einverständnis des Unternehmers Dritte beauftragt, haftet der Auftraggeber für diese Forderungen.
Verspätete Mängelrügen oder Schadensmeldungen können zu einer Vergrösserung des Schadens führen. Für die aus solchen Schäden anfallenden Mehrkosten haftet der Auftraggeber vollumfänglich.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers.
Referenz / Datenschutzbestimmung
Zur Dokumentation speichern wir Bilder der Installation. Besonders gelungene Bauprojekte veröffentlichen wir auf unserer Website. Dies beinhaltet ein Bild des Produktes mit kleinem Ausschnitt der Einbausituation sowie Angabe des Standorts. Zur korrekten Abwicklung und Warenbeschriftung und Einhaltung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit senden wir dem Hersteller folgende Angaben: Name, Strasse, PLZ, Ort und Projektnummer. Der Hersteller ist verpflichtet, diese Angaben nicht weiterzuleiten. Ist dies nicht erwünscht, muss uns dies explizit mitgeteilt werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Bestellung, diese AGB sowie alle nach Massgabe dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit der UN-Kaufrechtskonvention ist ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. diesen AGB ist Hinwil (ZH) Schweiz. Vorbehalten bleibt das Recht vom Unternehmer, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Stand Januar 2025
